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Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Zur Vorsorge für den Fall, dass Sie im bei einer schweren Erkrankung oder sonstigen Hilfsbedürftigkeit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, können Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Vollmacht erteilen. Grundsätzlich erscheint eine möglichst umfassende Vollmacht empfehlenswert, damit nicht bestimmte Bereiche ungeregelt bleiben und im Fall des Falles dann doch noch die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung notwendig wird. Zu regeln ist der Bereich der Vermögensvorsorge (d. h. im wesentlichen alle geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten) und der Bereich der Gesundheitsvorsorge (d. h. medizinische Behandlung, Unterbringung in Pflegeeinrichtungen, Durchsetzung einer Patientenverfügung etc.).

Eine Patientenverfügung ist eine persönliche Erklärung, die zur Vorlage an die behandelnden Ärzte bestimmt ist. In ihr können Sie bestimmen, wie im Falle einer schweren Erkrankung medizinisch verfahren werden soll, wenn Sie selbst keine Entscheidung mehr treffen können. So können Sie z. B. bestimmen, daß keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn keine Aussicht auf Heilung mehr besteht. Es kann auch bestimmt werden, dass etwa im Falle eines unumkehrbaren Sterbeprozesses medizinische Maßnahmen auf die sogenannte "Leidhilfe" beschränkt werden, so etwa auf das Stillen von Schmerzen, von Brechreiz oder die Beseitigung von Unruhezuständen o. ä.

Es handelt sich hier um äußerst persönliche Entscheidungen, deren präzise Formulierung im Fall des Falles von größter Wichtigkeit sein kann. Gerade im Bereich der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung sind in den letzten Jahren immer wieder Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen und in der Rechtsprechung zu beachten gewesen.

Meine notarielle Tätigkeit bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht, gegebenenfalls mit Betreuungsvorschlag und Patientenverfügung, umfasst die rechtssichere Formulierung unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Vorstellungen.

Rechtsanwalt und Notar Christian Propfe

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